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Allgemeine

Geschäftsbedingungen

(AGB) 

Film Kisten Agentur

§1 Vertragspartner

 

Vertragspartner sind die Film Kisten Agentur (im Folgenden FKA genannt), Holzhofgasse 1, 01099 Dresden und der Auftraggeber.

 

§ 2 Geltungsbereich

 

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Aufträge, die mit FKA erteilt werden. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

 

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

§3 Vertragsgegenstand

 

Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie aus den in den weiteren Vertragsunterlagen (wie Angebot, Leistungsbeschreibungen, Bestellbestätigungen) getroffenen Regelungen. Diese regeln die Erbringung von Leistungen durch die FKA an den Kunden.

 

§4 Verträge und Angebote

 

  1. In den Vertragsunterlagen genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von der FKA schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
     

  2. Alle Angebote der FKA sind freibleibend und unverbindlich. Geringfügige technisch bedingte Abweichungen vom Angebot behält sich die FKA auch nach der Annahme des Angebotes durch den Kunden vor.

§ 5 Urheberrecht

 

Im Folgenden werden alle medialen Erzeugnisse (Bilder, Videos, Grafiken usw.) als Lichtbilder bezeichnet.

 

  1. FKA steht das Urheberrecht an den Lichtbildern und kreierten Konzepten, nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
     

  2. Die von FKA hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
     

  3. Überträgt der FKA Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
     

  4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den FKA.
     

  5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom §60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. §60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
     

  6. FKA ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt, die im Rahmen des Auftrages hergestellten Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit im Sinne von § 31 Abs. 3 S. 2 UrhG zu verwenden. Der Auftraggeber erteilt FKA seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung der Lichtbilder zu Werbezwecken auf Websites und Social Media Profilen (Linkedin, Facebook, Instagram, TikTok, Youtube usw.) von FKA und den dazugehörigen Creator Profilen. Der Auftraggeber versichert, dass die auf den Lichtbildern abgebildeten Personen in die Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung der Lichtbilder durch FKA zu den vorgenannten Zwecken und Medien eingewilligt haben. Für Ersatzansprüche Dritter, die auf einem Fehlen dieser Einwilligung beruhen, wird FKA durch den Auftraggeber von der Haftung vollumfänglich freigestellt.
     

  7. Bei der Verwertung der Lichtbilder ist FKA – sofern nichts anderes vereinbart wurde – als Urheber jedes Lichtbildes zu nennen. Dies gilt insbesondere für Lichtbilderzeugnisse im Online-, Print- und Social Media Bereich. FKA ist in der Bildbeschreibung des jeweiligen Postings wie folgt zu nennen und zu verlinken: Foto: Name des Fotografen | FilmkistenMedia. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt FKA zum Schadensersatz.
     

  8. Die Negative und Rohdaten verbleiben bei FKA. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

§6 Leistungen der FKA 

 

  1. Die Leistungen der FKA ergeben sich aus der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbeschreibung.
     

  2. Gehören gemäß der Leistungsbeschreibung die Konzeptionierung, Ton, Grafiken und alle Lichtbilder, gleich in welcher Form oder Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos, GIF-Animationen usw.).
     

  3. FKA ist berechtigt, die Leistungen zum Teil durch Dritte oder Subunternehmer (Labore, Druckereien, Produktionspartner) ausführen zu lassen. Sofern der Auftraggeber keine Schriftliche Anweisungen trifft, ist FKA hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. 
     

  4. FKA oder von ihr beauftragte Subunternehmer erbringen die in den Leistungsbeschreibungen vereinbarten Leistungen, soweit nicht abweichend geregelt, in Ländern der Europäischen Union. FKA oder von ihr beauftragte Subunternehmer können den Ort der Leistungserbringung nach eigenem Ermessen auch in Länder außerhalb der Europäischen Union verlagern, soweit dem Kunden hieraus keine erheblichen Nachteile entstehen.
     

  5. Bei einer Verlagerung von Leistungen in Länder außerhalb der Europäischen Union, die nicht in der Leistungsbeschreibung genannt sind, informiert die FKA den Kunden über die geplante Verlagerung. Sofern die FKA vom Kunden nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Verlagerung über schwerwiegende Gründe, die eine Verlagerung nicht zulassen, informiert wird, gilt diese Verlagerung als vom Kunden genehmigt.
     

  6. Als Erfolgsort gelten die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Leistungsübergabepunkte. Sofern kein Leistungsübergabepunkt vereinbart ist, gilt im Zweifel als Erfolgsort der Standort, an dem die jeweilige Leistung erbracht wird.
     

§ 7 Überlassene Unterlagen

 

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Konzepte, Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

§ 8 Preise und Zahlung

 

  1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zusätzlich zu tragen.
     

  2. Von FKA beauftragte Freelancer, Models, Bildbearbeiter etc. fallen unter Umständen der gesetzlichen Künstlersozialversicherung (KSV) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz KSVG §§24/25. Die Künstlersozialabgabe (KSA) richtet sich nach dem Netto-Honorar und wird von der KSV jährlich festgesetzt. Der Auftraggeber trägt diese Abgabe, die durch FKA abgeführt werden muss. 

  3. Entwurfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten in der DACH Region eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des vom Kunden unterzeichneten Angebotes. Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
     

  4. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
     

  5. FKA behält sich vor, eine Vorkasse von 100% der im Angebot bestätigten Summe vor 7 (in Worten: sieben) Tage vor Auftragsbeginn einzufordern, wenn dies produktionstechnische Gründe (Kosten für Kreation, Vorkasse für Produktionspartner, Reisekosten, Location-Miete etc.) erfordern.
     

  6. Die Anfertigung von Entwürfen, Bild, Video und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die FKA für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
     

  7. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

 

§9 Fälligkeit und Vergütung

 

  1. Das auf der Rechnung ausgewiesene Honorar ist sofort ohne Abzug fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, sobald er das fällige Honorar nicht spätestens 14 (in Worten: vierzehn) Tage nach Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. FKA behält sich vor, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
     

  2. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
     

  3. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 50% nach Fertigstellung.

 

§ 10 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

 

  1. FKA ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen.
     

  2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung die Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
     

  3. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
     

  4. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

§11 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Alle in Präsentation, Konzepten, E-Mails oder Telefonaten dokumentierten und gezeichneten Gedanken sowie Vorschläge sind geistiges Eigentum von FKA und unterliegen den geltenden Urheberrechtgesetzen.
     

  2. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
     

  3. FKA ist nicht verpflichtet, Dateien, Layouts, Kreative Ideen oder Rohmaterial von Bild und Ton, die im Computer oder Kamera erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computer- oder Kameradaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat FKA dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden.
     

  4. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von FKA.

 

§12 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

 

  1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind FKA Korrekturmuster vorzulegen.
     

  2. Die Produktionsüberwachung durch FKA erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist FKA berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. FKA haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
     

  3. Hat der Auftraggeber FKA keine ausdrückliche Weisung hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. FKA behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnen Arbeiten.

 

§ 13 Haftung

 

  1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet FKA für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. FKA haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet FKA – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
     

  2. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist die Aufbewahrung digitaler Dateien nicht Teil des Auftrags. FKA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dennoch aufbewahrte Negative/Rohdaten nach zwei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
     

  3. FKA haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Foto- oder Speichermaterials.
     

  4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
     

  5. Der Auftraggeber stellt FKA gegenüber allen Ansprüchen Dritter frei, die sich durch eine Verletzung der Informationspflichten nach Art. 13-15 DSGVO im Rahmen der Veranstaltung oder des Auftrags durch den Veranstalter ergeben.
     

  6. Die Organisation, Terminplanung, Vergabe und Ausführung von Buchungen erfolgt mit großer Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Unfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen, höhere Gewalt, FKA zum vereinbarten Termin der Produktion nicht oder verspätet erscheinen, wird keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Sollte es aufgrund höherer Gewalt oder Krankheit zum Ausfall kommen, bemüht sich FKA (soweit vom Kunden erwünscht) jedoch bestmöglich um Ersatz. Ein Anspruch darauf, dass ein Ersatz gefunden werden kann, besteht nicht. Die bis dahin geleisteten (An-)Zahlungen werden dem Auftraggeber unmittelbar erstattet. Für Mehrkosten, die durch Buchung Dritter (Fotografen, Kameraleute etc.) entstehen, wird nicht gehaftet.

 

§ 14 Vertraulichkeit und Referenz

 

  1. Die Parteien werden alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich behandeln.
     

  2. FKA darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien und Zusammenhängen als Referenzkunden nennen.
     

  3. Eine Angabe der Agentur als Referenz ist dem Kunden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur gestattet.

 

§ 15 Leistung und Ausfallhonorar

 

  1. Überlässt FKA dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann Film-Kisten-Agentur, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen. Dasselbe gilt, wenn FKA dem Auftraggeber die Lichtbilder auf einem Speichermedium überlässt.
     

  2. Überlässt FKA dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann FKA eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann Film-Kisten-Agentur Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
     

  3. Werden die für die Durchführung des Auftrages schriftlich oder mündlich vereinbarten Anforderungen/Rahmenbedingungen wie z.B. Produktionscontainer, Highspeed WIFI-Verbindung, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Assistenten/Schauspieler/Models/Freelancer, Akkreditierungsanforderungen (Access All Areas), Durchfahrtsgenehmigungen nicht eingehalten bzw. zur Verfügung gestellt, behält sich FKA vor, den Auftrag nicht durchzuführen. Der im Angebot bestätigte Leistungsumfang wird in jedem Fall von FKA berechnet.
     

  4. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die FKA nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar von FKA und den von FKA beauftragten Erfüllungsgehilfen entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält FKA auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass FKA kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann FKA auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
     

  5. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von FKA bestätigt worden sind. FKA haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  6. Falls der Auftraggeber die Produktion bis 14 Tage vor Auftragsbeginn widerruft, kann FKA einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 50% der Leistung geltend machen. Erfolgt ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen vor Auftragsbeginn, behält sich FKA, den vollen Umfang der Leistung in Rechnung zu stellen.

 

§ 16 Zurückbehaltungsrechte

 

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein

Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 17 Sonstiges

 

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)

  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

 

§18 Nutzung Verbreitung 

 

  1. Die Verbreitung von Lichtbildern von FKA im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen Film-Kisten-Agentur und dem Auftraggeber gestattet.
     

  2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von FKA.
     

  3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die FKA auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von FKA.
     

  4. FKA ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
     

  5. Wünscht der Auftraggeber, dass FKA ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
     

  6. Hat FKA dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung von FKA verändert werden.
     

  7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

 

 

Es gelten unsere AGB in der jeweiligen Fassung. Diese können auf Grund von Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse jederzeit geändert werden.

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